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23.07.2019

Wie Sie gegen Produktfälschungen vorgehen können

Plagiate auf deutschen Messen: So schützen Sie Ihr Unternehmen

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Nachahmungen und Fälschungen von Produkten können eine Firma nachhaltig schädigen. Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir im Folgenden einige Tipps zusammengestellt.

Auf Bausteinen, die ein Mann auf seiner rechten Hand hält, steht "Your Rights"
Wer gegen Produktfälschungen vorgehen will, benötigt meist juristische Beratung.
Bildcredit: iStock / Ildo Frazao

Messen sind Spiegel des Marktes. Auf ihnen wird das Angebotsspektrum einer Branche konzentriert zusammengeführt. So geben Messen einen umfassenden Marktüberblick für die Besucher, aber auch für die Aussteller selbst. Der Vergleich der eigenen Produkte mit denen der Wettbewerber ist nirgendwo so leicht möglich wie auf Messen. Deshalb ist es nicht überraschend, dass Aussteller immer wieder gerade auf Messen erstmals von Plagiaten ihrer Produkte erfahren.

Wann sind Nachahmungen rechtswidrig?

In Deutschland gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Das heißt, dass jedermann grundsätzlich fremde Erzeugnisse, Verfahren und Marken kopieren darf.

Nur der Inhaber besonderer Schutzrechte kann Dritten den Nachbau und die gewerbliche Benutzung seines geschützten Produktes beziehungsweise seiner geschützten Marke untersagen. Neben der Herstellung kann der Schutzrechtsinhaber auch den Vertrieb durch Dritte oder das bloße Anbieten oder Bewerben der nachgeahmten Produkte verbieten.

Zudem kann er vom Plagiator verlangen, die Schutzrechtsverletzung zu unterlassen und Schadensersatz für bereits vertriebene Ware fordern. Er hat einen Auskunftsanspruch über die Herkunft der Produkte und kann sogar die Vernichtung noch vorhandener Erzeugnisse erreichen. 

In Deutschland gibt es vier verschiedene Formen von Schutzrechten:

  • Patente
  • Gebrauchsmuster
  • Marken
  • Eingetragene Designs 

Patente schützen Erfindungen

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Ein Patent räumt dem Erfinder für einen bestimmten Zeitraum das Recht ein, andere daran zu hindern, seine Erfindung zu gebrauchen, herzustellen, zu verkaufen oder zu importieren. Im Gegenzug muss der Erfinder die Einzelheiten seiner Erfindung in einer jedermann zugänglichen Patentschrift offen legen.  

Patente light – die Gebrauchsmuster

Wie beim Patent auch, muss der Gegenstand bei einer Gebrauchsmusteranmeldung neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Gebrauchsmuster können schneller und kostengünstiger als Patente eingetragen werden.

Die Eintragung erfolgt allerdings ohne sachliche Prüfung auf Neuheit und das Vorliegen eines erfinderischen Schritts. Daher kann es sich bei dem eingetragenen Gebrauchsmuster möglicherweise um ein „Scheinrecht“ handeln, das sich im Konfliktfall nicht durchsetzen lässt.  

Die Marke – das Gesicht eines Unternehmens

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen oder Aufmachungen, geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eingetragene Designs schützen Form— und Farbgestaltung

Durch ein eingetragenes Design kann eine neue Form- oder Farbgestaltung von Produkten geschützt werden. Wie beim Gebrauchsmuster auch, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt allerdings nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die materiellen Schutzvoraussetzungen (insbesondere Neuheit und Eigenart) erfüllt. 

Schutz von Neuheiten auf der Messe

Für die Messe ist Ausstellungsschutz (Messepriorität) beantragt. Diese kann vom Aussteller für Gebrauchsmuster und Designs sowie Marken in Anspruch genommen werden. Die Prioritätsbescheinigung ist für den Aussteller ein Beweismittel, seine darin beschriebene Neuheit auf der Messe präsentiert zu haben.

Wenn der Aussteller sein Gebrauchs- oder Geschmackmuster oder seine Marke innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten Messetag beim Deutschen Patent- und Markenamt anmeldet, ist Schutzbeginn der erste Messetag und nicht erst der Tag der Anmeldung. Die Messeprioritätsbescheinigungen stellt ein vom Messeveranstalter beauftragter und auf der Messe anwesender Patentanwalt gegen eine vom Aussteller zu entrichtende Gebühr aus.

Was kann ich bereits vor Messebeginn tun?

Bereits im Vorfeld einer Messe können Sie Maßnahmen ergreifen, um später böse Überraschungen zu vermeiden. Hierzu sollten Sie sich zunächst mit einem Anwalt in Verbindung setzen. Um ein Produkt bzw. eine Marke überhaupt wirksam vor Nachahmern zu schützen, müssen Sie hierfür ein Schutzrecht haben.

Alle Unterlagen, die nachweisen, dass Sie der Schutzrechtsinhaber sind (Originale oder beglaubigte Kopien der Schutzrechtsurkunde sowie gegebenenfalls bereits erwirkte Unterlassungserklärungen oder Urteile gegen den Plagiator) sollten Sie zur Messe mitbringen. Vergewissern Sie sich ferner, dass Sie mit einem Rechtsanwalt am Ort der Veranstaltung notfalls auch am Wochenende Kontakt aufnehmen können.

Wenn Ihnen als Inhaber von Rechten geistigen Eigentums konkrete Informationen vorliegen, dass ein Wettbewerber Nachahmungen Ihrer geschützten Produkte ausstellen will, sollten Sie bereits im Vorfeld der Messe einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (sog. Grenzbeschlagnahmeantrag) bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz stellen.

Die Zollbehörden können dann Waren aus Drittländern, die im Verdacht stehen Ihre Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, bereits im Vorfeld der Messe anhalten und Sie über die angehaltenen Waren informieren. Bestätigt sich der Verdacht der Zollbehörden, so werden die Waren vernichtet und Sie haben die Möglichkeit ein zivilgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung  
einzuleiten. 

Wichtige Informationen für Aussteller auf der ISPO Munich

Was kann ich während der Messe tun?

Wenn Sie auf einer Messe feststellen, dass Plagiate Ihrer geschützten Produkte ausgestellt werden, können Sie zunächst dem Nachahmer mit Unterstützung Ihres Anwaltes eine Abmahnung zuleiten und ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anbieten.

Falls der Nachahmer eine solche Erklärung nicht unterschreiben will, können Sie dem Plagiator mit Hilfe einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung die Ausstellung der schutzrechtsverletzenden Produkte untersagen.

Was kann ich tun, wenn ich kein Schutzrecht habe?

Ausnahmsweise kann die Nachahmung von Waren auch ohne hierfür bestehende Schutzrechte aufgrund der Vorschriften des Gesetzesgegen unlauteren Wettbewerb rechtswidrig sein. Dies setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Produkt eines Mitbewerbers mit wettbewerblicher Eigenart nachahmt und auf dem Markt anbietet.

Darüber hinaus müssen besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unternehmers als unlauter erscheinen lassen. Nur wenn diese engen Voraussetzungen vorliegen, wird der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit durch diesen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz durchbrochen. 

Was kann der Messeveranstalter tun?

Der Messeveranstalter unterstützt Sie gerne dabei, dass Ihr Messeauftritt ein Erfolg wird. Falls Sie auf der Messe zur Vermeidung von juristischen Auseinander-setzungen das Gespräch mit einem Aussteller suchen und dabei die Unterstützung des Messeveranstalters benötigen, so stehen wir Ihnen als Vermittler zur Verfügung. Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass wir als Veranstalter gegenüber allen Aussteller zur Neutralität verpflichtet sind und nicht Ihre Rechte gegenüber Dritten geltend machen können.  

Weitere Informationen

Deutsches Patent- und Markenamt
 
Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz 
 
Patentanwaltskammer

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